Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI
Seit Anfang 2002 haben Pflegebedürftige mit Pflegestufe I, II oder III
die Möglichkeit allgemeine Betreuungsleistungen bezahlt zu bekommen.
Ab dem Jahr 2013 erkennt die Pflegekasse mit dem Zuspruch der Betreuungsleistungen die Pflegestufe „0“ an.
Diese Leistungen werden neben der Pflegeleistung bezahlt. Davon betroffen
sind Personen, die an einer psychischen Erkrankung oder an einer Demenz
leiden bzw. in manchen Fällen auch Personen, die ihren eigenen Tagesablauf
nicht mehr alleine planen bzw. bewältigen können.
Besonders demenzielle
Erkrankungen bedingen zumeist einen Betreuungsaufwand, der über den
Unterstützungsbedarf bei den im Pflegeversicherungsgesetz genannten Verrichtungen hinausgeht.
Der Geldbetrag von 100,00 € bis zu 200,00 € monatlich für die zusätzlichen
Betreuungsleistungen steht ihnen zusätzlich zum Pflegegeld sowie Ersatz-
und Verhinderungspflege zu.
Er wird aber, anders als das Pflegegeld,
nicht bar ausgezahlt, sondern ausschließlich gegen Vorlage von Rechnungen
für Betreuungsleistungen (beispielsweise niedrigschwellige Betreuungsangebote,
Tages- und Nachtpflege und Kurzzeitpflege) erstattet. Beantragt werden die
Betreuungsleistungen bei der zuständigen Pflegekasse des Versicherten.
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