Pflegehausbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Bei Pflegebedürftigen, die von Angehörigen oder anderen Personen gepflegt
und betreut werden, ist es laut Pflegegesetzt notwendig Pflegehausbesuche,
nach § 37 Abs. 3 SGB XI, von einer zugelassenen Pflegeinrichtung
durchführen zu lassen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität
der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen
pflegefachlichen Unterstützung der Pflegepersonen in der Häuslichkeit.

Das heißt: die pflegenden Angehörigen bekommen, sofern erwünscht,
Informationen über Neuerungen in der Pflege speziell auf ihren zu
Pflegenden abgestimmt. In diesem Pflegehausbesuch wird von der
Pflegefachkraft ein Protokoll als Nachweis für die Krankenkassen erstellt,
in dem der Pflegezustand des Betroffenen beschrieben wird, Hinweise für
notwendige Hilfsmittel aufgeführt werden bzw. auch dringend notwendige
Veränderungen vermerkt werden.

Die Pfleghausbesuche erfolgen in der Pflegestufe I und II zweimal jährlich
und in der Pflegestufe III viermal jährlich.

 

Für weitere Informationen stehen wir ihnen gern zur Verfügung.